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Häufige Fragen.

Kurz und verständlich: was Pflicht ist, was Sie selbst entscheiden können und was Sie zum Termin brauchen.

Kommt der Schornsteinfeger unangemeldet?

Seit dem 1. Januar 2013 kommt der Schornsteinfeger nicht mehr automatisch zu festen Zeiten. Welche Arbeiten wann anfallen, steht in Ihrem Feuerstättenbescheid. Der Termin für die Feuerstättenschau wird vom Bezirksschornsteinfeger angekündigt.

Was ist die Feuerstättenschau und wie oft findet sie statt?

Die Feuerstättenschau ist eine hoheitliche Überprüfung Ihrer Feuerungsanlagen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt sie zweimal innerhalb von sieben Jahren durch. Sie kann nur vom örtlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Was steht im Feuerstättenbescheid?

Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an Ihren Anlagen durchzuführen sind und in welchem Rhythmus. Bewahren Sie ihn gut auf und halten Sie ihn zu Terminen bereit.

Darf ich einen anderen Schornsteinfeger beauftragen?

Für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten haben Eigentümer Wahlfreiheit. Die Durchführung ist dem Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Die Feuerstättenschau selbst bleibt dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.

Liegt mein Haus in Ihrem Kehrbezirk?

Unser Zuständigkeitsgebiet umfasst Ihlow und Südbrookmerland. Nutzen Sie den Kehrbezirks-Check auf der Startseite oder fragen Sie uns kurz an – wir prüfen die Zuständigkeit für Ihr Objekt.

Was kostet das?

Für hoheitliche Aufgaben gelten gesetzlich geregelte Gebühren. Alle übrigen Arbeiten sind – wie andere Handwerksarbeiten auch – frei am Markt verhandelbar. Für freie Leistungen wie Energieberatung besprechen wir Umfang und Konditionen individuell auf Anfrage.

Besteht in Niedersachsen eine Rauchwarnmelderpflicht?

Ja, in Niedersachsen müssen Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Die Ausstattung ist grundsätzlich Sache des Eigentümers; die Betriebsbereitschaft liegt in der Regel bei den Bewohnern, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt. Wir beraten zu Anbringung und Überprüfung.

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Festgestellte Mängel werden benannt und müssen innerhalb der gesetzten Frist behoben werden. Die Behebung ist nachzuweisen. Bei Fragen zur Umsetzung sprechen Sie uns gern an.

Was sollte ich zum Termin bereithalten?

Sorgen Sie dafür, dass Feuerstätten, Abgasanlagen und Aufstellräume zugänglich sind. Hilfreich sind der Feuerstättenbescheid, frühere Protokolle und ein Foto des Typenschilds Ihrer Anlage – das können Sie auch direkt im Terminformular hochladen.

Wann sind Sie erreichbar?

Dienstag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und freitags von 15:00 bis 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können Sie das Terminformular nutzen; wir melden uns zu den nächsten Öffnungszeiten.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist stets Ihr Feuerstättenbescheid.

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